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Der fol­gen­de Arti­kel stellt eine Aus­wahl an recht­li­chen Rege­lun­gen in Zusam­men­hang mit dem The­ma Sexua­li­tät dar. In diver­sen ande­ren Län­dern kann es in eini­gen Belan­gen glei­che oder ähn­li­che Bestim­mun­gen geben, die Infor­ma­tio­nen hier bezie­hen sich auf die Rechts­la­ge in Österreich.

Art und Umfang von gesetz­li­chen Rege­lun­gen im Kon­text von Sexua­li­tät sind einem geschicht­li­chen Wan­del unter­wor­fen, und man­cher­lei Geset­ze aus ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­ten und Jahr­hun­der­ten mögen trotz des Bewusst­seins über die his­to­ri­sche Distanz ver­wun­der­lich sein. So stand im 18. Jahr­hun­dert Selbst­be­frie­di­gung als “wider­na­tür­li­che Unkeusch­heit” unter Stra­fe, eben­so wie unehe­li­che sexu­el­le Begeg­nun­gen, Oral- und Anal­ver­kehr sowie homo­se­xu­el­le Kon­tak­te. Die Stra­fen waren dra­ko­nisch und reich­ten von Ver­ban­nung über Ker­ker bis hin zu Todes­stra­fe. Abge­se­hen von nicht defi­nier­ten For­men von Berüh­rung blieb nur der ehe­li­che vagi­na­le Geschlechts­ver­kehr als gesetz­lich ein­zig erlaub­te sexu­el­le Handlung.
Im Zuge der Auf­klä­rung wur­de ab 1787 mit die­sen Ver­bo­ten auf­ge­räumt, sodass nun­mehr sexu­el­le Gewalt und Miss­brauch zen­tral im Fokus des Geset­zes stan­den, bis auf eine Aus­nah­me: Homo­se­xu­el­le Kon­tak­te waren nun nicht mehr mit der Todes­stra­fe bedroht, aber mit Arrest und Zwangs­ar­beit, und damit anders als in wei­ten Tei­len Euro­pas wei­ter­hin ver­bo­ten. Die­ses Ver­bot wur­de 1971 auf­ge­ho­ben, aber bis 2002 galt für männ­li­che Kon­tak­te ein höhe­res “Schutz­al­ter”, sodass bei­spiels­wei­se das Ver­hält­nis eines 19-Jäh­ri­gen mit einem 17-Jäh­ri­gen Gefäng­nis für ers­te­ren bedeu­ten konnte.
Was ist mit dem Begriff “Schutz­al­ter” gemeint, und wie sehen zen­tra­le Rege­lun­gen des Sexu­al­straf­rechts heu­te aus?

Alters­gren­zen und Sexualstrafrecht
Das moder­ne Sexu­al­straf­recht, in dem das Geschlecht der betei­lig­ten Per­so­nen kei­ne Rol­le spielt, will die sexu­el­le Inte­gri­tät und Selbst­be­stim­mung schüt­zen und zielt damit auf Frei­heit von unge­woll­ter Sexua­li­tät sowie auf das Recht auf gewoll­te Sexua­li­tät ab. Beson­ders geschützt sind Per­so­nen, die ihr Selbst­be­stim­mungs­recht nicht oder nur ein­ge­schränkt wahr­neh­men kön­nen, wie z.B. Min­der­jäh­ri­ge oder Per­so­nen, die wehr­los oder beein­träch­tigt sind. Das Aus­nut­zen einer alters­be­ding­ten oder sons­ti­gen Unter­le­gen­heit wird als Miss­brauch bezeich­net und bil­det einen Tat­be­stand, unab­hän­gig von Gewalt­an­wen­dung oder Nötigung.

Min­der­jäh­ri­ge sind Per­so­nen, die das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, unmün­di­ge Min­der­jäh­ri­ge haben das 14. Lebens­jahr noch nicht voll­endet. Mün­di­ge Min­der­jäh­rig­keit erstreckt sich also vom 14. bis zum 18. Geburtstag.

Der sexu­el­le Kon­takt von Erwach­se­nen oder Jugend­li­chen mit unmün­di­gen Min­der­jäh­ri­gen ist ver­bo­ten. Die Unmün­dig­keit endet mit dem 14. Geburts­tag, damit gel­ten mün­di­ge Min­der­jäh­ri­ge ab 14 Jah­ren als ein­wil­li­gungs­fä­hig hin­sicht­lich sexu­el­ler Hand­lun­gen. Die­se Alters­gren­ze wird im Sprach­ge­brauch häu­fig als das Ende des “Schutz­al­ters” bezeich­net. Der Alters­un­ter­schied bei ein­ver­nehm­li­chen sexu­el­len Begeg­nun­gen zwi­schen Per­so­nen ab 14 Jah­ren ist also straf­recht­lich irrele­vant. Eine Aus­nah­me von die­ser Rege­lung bie­tet die soge­nann­te Alters­to­le­ranz­klau­sel: Der sexu­el­le Kon­takt mit einer 13-jäh­ri­gen Per­son bleibt straf­frei, wenn der Alters­ab­stand zu die­ser maxi­mal 3 Jah­re – und damit expli­zit höchs­tens 36 Mona­te – beträgt. Sexu­el­le Berüh­run­gen ohne Ver­kehr bzw. ohne das Ein­drin­gen in eine Kör­per­öff­nung wer­den vom Gesetz anders gese­hen, und daher gilt hier eine Alters­to­le­ranz­klau­sel von 12 + 4 Jah­ren, d.h. wenn die jün­ge­re Per­son 12 oder 13 Jah­re alt ist, wird ein Alters­ab­stand von 48 Mona­ten toleriert.

Dem beson­de­ren Schutz mün­di­ger Min­der­jäh­ri­ger wid­men sich außer­dem eini­ge Straf­rechts­pa­ra­gra­fen: Die Ver­bo­te bezie­hen sich auf Ungleich­ver­hält­nis­se zwi­schen den betei­lig­ten Per­so­nen. Das Aus­nut­zen einer expli­zit alters­be­ding­ten Über­le­gen­heit gegen­über Per­so­nen unter 16 Jah­ren, die auf­grund man­geln­der Rei­fe die Bedeu­tung einer sexu­el­len Hand­lung nicht ein­se­hen kön­nen, ist straf­recht­lich rele­vant. Die­se Rege­lung wird nicht oft voll­zo­gen und bedarf eines psy­cho­lo­gi­schen Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens. Abge­se­hen davon dürf­te sie zu der häu­fi­gen Fehl­an­nah­me bei­tra­gen, dass das Schutz­al­ter erst mit 16 Jah­ren ende. Beson­ders geschützt sind Jugend­li­che bei Aus­nut­zung einer Zwangs­la­ge und ent­gelt­li­cher Ver­lei­tung zum Sex. Bei inti­men Kon­tak­ten von Lehr­kräf­ten mit mün­di­gen min­der­jäh­ri­gen Schüler*innen ist eine straf­recht­li­che Rele­vanz nur bei Aus­nut­zung des Auto­ri­täts­ver­hält­nis­ses gege­ben, also bei durch Druck zustan­de gekom­me­nen sexu­el­len Begeg­nun­gen.  Abge­se­hen davon kann das Dienst­recht zum Tra­gen kom­men. Die Anbah­nung von Kon­tak­ten zu Unmün­di­gen zum Zwe­cke einer sexu­ell miss­bräuch­li­chen Hand­lung (“Groo­ming”) wird bereits als Vor­be­rei­tungs­de­likt erfasst.

Diver­se Para­gra­fen des Sexu­al­straf­rechts gel­ten natür­lich alters­un­ab­hän­gig und betref­fen z.B. die Nöti­gung zu einer sexu­el­len Hand­lung durch Gewalt bzw. Dro­hung oder durch die Aus­nut­zung einer Wil­lens­ein­schrän­kung (z.B. durch Dro­gen, psy­chi­sche Beein­träch­ti­gung, eine Zwangs­la­ge oder Ein­schüch­te­rung). Neben sexu­el­ler Beläs­ti­gung (Grap­schen) sind öffent­li­che sexu­el­le Hand­lun­gen eben­so erfasst. 1, 3 

Por­no­gra­fie
Nach dem Por­no­gra­fie-Gesetz ist das Anbie­ten, Über­las­sen und Zugäng­lich­ma­chen jeg­li­cher Art von Por­no­gra­fie an Per­so­nen unter 16 Jah­ren ver­bo­ten. Ein all­ge­mei­nes Ver­bot gilt für soge­nann­te “har­te Por­no­gra­fie”, nach herr­schen­der Recht­spre­chung defi­niert als Kin­der­por­no­gra­fie, Gewalt- oder Tier­por­no­gra­fie. Das Ver­bot von Gewalt- und Tier­por­no­gra­fie gilt für den gewerb­li­chen Umgang mit Gewinn­ab­sicht, nicht für Kon­sum und Besitz. Aller­dings ist Kin­der­por­no­gra­fie betref­fend auch der Besitz und das wis­sent­li­che Zugrei­fen (nach Sexu­al­straf­recht) straf­bar. Unter Kin­der­por­no­gra­fie sind Kin­des­miss­brauchs­dar­stel­lun­gen sowie jeg­li­che Dar­stel­lung von geschlecht­li­chen Hand­lun­gen an oder mit Per­so­nen unter 18 Jah­ren begriff­lich zusammengefasst.
Auch die Jugend­schutz­ge­set­ze ent­hal­ten Rege­lun­gen zu por­no­gra­fi­schem Mate­ri­al, sie sind län­der­spe­zi­fisch etwas unter­schied­lich defi­niert. Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass die Wei­ter­ga­be von por­no­gra­fi­schen, dis­kri­mi­nie­ren­den oder gewalt­ver­herr­li­chen­den Inhal­ten an Per­so­nen unter 18 Jah­ren ver­bo­ten ist, und Jugend­li­che sol­che Inhal­te nicht erwer­ben, besit­zen oder ver­wen­den dür­fen. Hier sind für Jugend­li­che leich­te Stra­fen, wie Bera­tungs­ge­sprä­che, vor­ge­se­hen, die aber so gut wie immer eines tat­säch­li­chen Erfah­rungs­hin­ter­grunds entbehren.

Das Besu­chen von Sex­shops, Nacht­clubs und Bor­del­len ist Per­so­nen unter 18 Jah­ren nicht erlaubt, eben­so die Inan­spruch­nah­me und das Anbie­ten sexu­el­ler Dienstleistungen.

Sex­ting
Prin­zi­pi­ell ist das Ver­sen­den bzw. Ver­öf­fent­li­chen von eige­nen Nackt­auf­nah­men durch Min­der­jäh­ri­ge ver­bo­ten. Jedoch ist Sex­ting, also das ein­ver­nehm­li­che pri­va­te Ver­sen­den von ero­ti­schem Bild­ma­te­ri­al des eige­nen Kör­pers, für Jugend­li­che ab 14 Jah­ren seit 2016 ent­kri­mi­na­li­siert. Das bedeu­tet, dass unter mün­di­gen Min­der­jäh­ri­gen das Ver­schi­cken oder Tau­schen und damit auch Besit­zen von por­no­gra­fi­schen Fotos bzw. Fil­men von­ein­an­der für den Eigen­ge­brauch straf­frei mög­lich ist, wobei die Auf­nah­men nicht an Drit­te wei­ter­ge­lei­tet oder her­ge­zeigt wer­den dürfen.
Mit Aus­nah­me von ein­ver­nehm­li­chem Sex­ting, wie es oben dar­ge­stellt wird, ist also das Ver­sen­den von ein­schlä­gi­gem Mate­ri­al an Per­so­nen unter 18 Jah­ren und das Besit­zen und Ver­sen­den von por­no­gra­fi­schen Auf­nah­men, auf denen Kin­der oder Jugend­li­che abge­bil­det sind, ver­bo­ten. Gera­de letz­te­res könn­te im Fal­le einer Anzei­ge tat­säch­lich – etwa nach dem Her­um­schi­cken eines Fotos in der Whats­App Grup­pe der Schul­klas­se – zu einer Vor­stra­fe führen.

Schwan­ger­schafts­ab­bruch
Bis 1975 war ein Schwan­ger­schafts­ab­bruch in Öster­reich von straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen bedroht. Seit­her ist der Abbruch einer Schwan­ger­schaft immer noch an sich ver­bo­ten, bleibt aber unter bestimm­ten Umstän­den straffrei.
Im Rah­men der soge­nann­ten Fris­ten­lö­sung besteht die Mög­lich­keit eines Abbruchs bis zum Ende des drit­ten Schwan­ger­schafts­mo­nats. Als Schwan­ger­schafts­be­ginn gilt die Ein­nis­tung der Eizel­le in der Gebär­mut­ter. Auf­grund der Intrans­pa­renz die­ses Vor­gangs wird zunächst der ers­te Tag der letz­ten Regel­blu­tung als ers­ter Tag der Schwan­ger­schaft her­an­ge­zo­gen. Das bedeu­tet, dass eine betrof­fe­ne Per­son wahr­schein­lich frü­hes­tens im zwei­ten Schwan­ger­schafts­mo­nat von ihrer Schwan­ger­schaft erfährt. In der Pra­xis wer­den Abbrü­che höchs­tens bis zur 14 Schwan­ger­schafts­wo­che durch­ge­führt. Es gibt zudem kei­ner­lei Ver­pflich­tung für eine Schwan­ger­schafts­kon­flikt­be­ra­tung, die Schwan­ge­re muss nur von ärzt­li­cher Sei­te über die medi­zi­ni­schen Mög­lich­kei­ten eines Abbruchs bera­ten werden.

Nach Ablauf der Frist von drei Mona­ten ist ein Abbruch nur im Rah­men der Indi­ka­ti­ons­lö­sung mög­lich: Er bleibt straf­frei, wenn eine erns­te gesund­heit­li­che Gefahr für die Schwan­ge­re besteht und/oder eine schwe­re geis­ti­ge oder kör­per­li­che Beein­träch­ti­gung des Kin­des vor­liegt. Über das Vor­lie­gen einer Indi­ka­ti­on wird von ärzt­li­cher Sei­te ent­schie­den. Eine Indi­ka­ti­on für einen gewünsch­ten Spät­ab­bruch ist eben­falls gege­ben, wenn die Schwan­ge­re zum Zeit­punkt der “Schwän­ge­rung” das 14. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat.

Eine Abtrei­bung darf nur auf Wunsch und mit Ein­wil­li­gung der Schwan­ge­ren durch­ge­führt wer­den, es sei denn, der Abbruch dient der Ret­tung der Schwan­ge­ren aus einer nicht anders abwend­ba­ren Lebens­ge­fahr. Dies ist auch der ein­zi­ge Grund, der Ärzt*innen zur Durch­füh­rung eines Abbruchs ver­pflich­tet. Ein Schwan­ger­schafts­ab­bruch ist recht­lich ab einem Alter von 14 Jah­ren ohne Ein­wil­li­gung einer erzie­hungs­be­rech­tig­ten Per­son mög­lich, auch wenn von ärzt­li­cher Sei­te bis­wei­len eine sol­che Ein­wil­li­gung ver­langt wird.
Abge­se­hen von einem Schwan­ger­schafts­ab­bruch unter Indi­ka­ti­on, bei dem die Kos­ten von der Gesund­heits­kas­se über­nom­men wer­den, muss der finan­zi­el­le Auf­wand, der meist zwi­schen 400 und 700 Euro beträgt, pri­vat getra­gen werden.

Ver­hü­tung und Notfallverhütung
Rezept­frei erhält­li­che Ver­hü­tungs­me­tho­den, wie das Kon­dom oder die Mut­ter­mund­kap­pe, unter­lie­gen kei­nen recht­li­chen Bestim­mun­gen. Ist ein ärzt­li­ches Rezept oder eine medi­zi­ni­sche Inter­ven­ti­on not­wen­dig (wie für die Ver­schrei­bung der Pil­le oder das Legen einer Spi­ra­le) ist dies recht­lich ab 14 Jah­ren ohne Ein­wil­li­gung der Eltern bzw. Erzie­hungs­be­rech­tig­ten mög­lich, da ab die­sem Alter von der Ein­sichts­fä­hig­keit einer min­der­jäh­ri­gen Per­son aus­ge­gan­gen wird. Wenn Ein­sicht und Ver­ständ­nis von ärzt­li­cher Sei­te über­prüft wur­den, kann eine sol­che Ver­schrei­bung auch für 13-Jäh­ri­ge mög­lich sein. Für die Pil­le danach gibt es in Öster­reich kei­ne gesetz­li­che Beschrän­kung bezüg­lich Abga­be und Alters­be­schrän­kung, und sie ist rezept­frei in Apo­the­ken erhält­lich. 2

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen und Anlauf­stel­len zu ver­schie­de­nen recht­li­chen Fragestellungen:
Jugend­recht
Bro­schü­ren für Jugendliche
Kin­der- und Jugendanwaltschaft
Digi­ta­le Medien
Infos und Anlauf­stel­le bei diver­sen Pro­ble­men im Netz
Öster­reich­wei­te Anlauf­stel­len und Bera­tung im Fal­le von Gewalt


AUTORIN
Refe­ren­tin für sexu­al­päd­ago­gi­sche Work­shops, Erwach­se­nen- und Multiplikator*innenbildung, Sexu­al­be­ra­tung für Ein­zel­per­so­nen und Paare

Quel­len:
1 Apos­tol, Stefan/Hofbauer, Yara (2020): Sexu­el­le Inte­gri­tät. Recht­li­cher Schutz und des­sen Durch­set­zung. Wien: Manz Verlag.
2 BASG – Bun­des­amt für Sicher­heit im Gesund­heits­we­sen (o.J.): Vikela (“Pil­le danach”) rezept­frei. Online abge­ru­fen.
3 Graup­ner, Hel­mut (2006): Das spä­te Men­schen­recht. Sexua­li­tät im Recht. Inns­bruck: Uni­ver­si­tät Inns­bruck. Online abge­ru­fen.
4 Ilic, Dani­je­la (2018): Die rechts­his­to­ri­sche Ent­wick­lung der Straf­bar­keit des Schwan­ger­schafts­ab­bruchs in Öster­reich. Uni­ver­si­tät Linz: Diplom­ar­beit. Online abge­ru­fen.
5 https://austria-forum.org/af/AustriaWiki/Jugendschutzgesetze_in_Österreich
6 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1950_97_0/1950_97_0.pdf

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