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Beim Sex­ting han­delt es sich um das ein­ver­nehm­li­che Ver­schi­cken von selbst­pro­du­zier­ten Nackt­fo­tos oder sexu­ell ein­deu­ti­gen Vide­os via Whats­App, Snap­chat oder ande­ren Social-Media-Kanä­len. Wich­tig dabei zu beto­nen ist die Ein­ver­nehm­lich­keit, sowohl auf Ersteller*innen- als auch auf Empfänger*innen-Seite. Ist die­se gege­ben, kann Sex­ting einem „Sich aus­pro­bie­ren“ und als Bestand­teil einer Part­ner­schaft die­nen – sei es aus Spaß oder um sich selbst sexy zu fin­den etc.

Auch wenn Sex­ting in den meis­ten Fäl­len kei­ne nega­ti­ven Kon­se­quen­zen nach sich zieht, muss man den­noch einen wach­sa­men Blick auf die The­ma­tik rich­ten. Stu­di­en besa­gen, je vul­nerabler eine Per­son ist (z.B. durch sozia­le Aus­ge­grenzt­heit oder das Vor­han­den­sein psy­chi­scher Auf­fäl­lig­kei­ten), des­to höher ist die Wahr­schein­lich­keit, dass sie Bil­der von sich ver­schickt. Begrün­det liegt dies in dem Wunsch nach sozia­ler Aner­ken­nung und dem Bedürf­nis nach Zuge­hö­rig­keit, wel­cher in vul­ner­ablen Grup­pen noch aus­ge­präg­ter ist als sonst. Die­ser tie­fe Wunsch nach Zuge­hö­rig­keit erhöht lei­der auch die Wahr­schein­lich­keit, dass Zuge­hö­ri­ge die­ser Grup­pe (leicht) aus­ge­nützt und nega­tiv beein­flusst wer­den. Somit kann es dann auch leich­ter pas­sie­ren, dass sich aus dem Sex­ting schäd­li­che Kon­se­quen­zen erge­ben, wie zum Bei­spiel Mob­bing oder die straf­ba­re Wei­ter­ga­be der Bil­der an Dritte.

(Neue) recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen rund um Sexting

Erlaubt ist Sex­ting nach wie vor bei bestehen­der Ein­ver­nehm­lich­keit sowohl auf Ersteller*innen- als auch auf Empfänger*innen-Seite und somit bei der Her­stel­lung und dem Besitz des Mate­ri­als. Stellt also eine mün­di­ge min­der­jäh­ri­ge Per­son Bil­der von sich selbst her und stellt die­se auch ande­ren zur Ver­fü­gung ist dies straf­frei, wenn alle Betei­lig­ten infor­miert und ein­ver­stan­den sind. Bei Kin­dern und Jugend­li­chen, die jün­ger als 14 sind, ist nur der Besitz von Bil­dern, die den eige­nen Kör­per zei­gen, erlaubt.

Straf­recht­lich rele­vant wird es, sobald die Per­son, die das Bild erhal­ten hat, die­ses drit­ten Per­so­nen zeigt oder wei­ter­lei­tet. Gere­gelt wer­den die­se Hand­lun­gen im Straf­ge­setz­buch § 207a.

Im Dezem­ber 2023 kam es zu einer Geset­zes­än­de­rung: Der Para­graph 207a wur­de umbe­nannt und ver­schärft. Man spricht nun nicht mehr von „por­no­gra­phi­scher Dar­stel­lung Min­der­jäh­ri­ger“, son­dern von „bild­lich sexu­al­be­zo­ge­nen Kin­des­miss­brauchs­ma­te­ri­al und bild­lich sexu­al­be­zo­ge­nen Dar­stel­lun­gen min­der­jäh­ri­ger Per­so­nen“. Zudem wur­den die Stra­fen ver­schärft – an den Bedin­gun­gen der Straf­frei­heit (sprich: den Bedin­gun­gen unter wel­chen Umstän­den Sex­ting erlaubt ist) hat sich jedoch nichts geändert.

Prä­ven­ti­on und rich­ti­ger Umgang mit Sex­ting – Offen­heit statt Scheuklappen

Kin­dern und Jugend­li­chen ist oft gar nicht bewusst, dass sie gegen das Gesetz ver­sto­ßen, wenn sie Inhal­te über das Inter­net wei­ter­ver­brei­ten. Sie han­deln oft aus Spon­ta­ni­tät, Auf­re­gung oder Über­mut – Moti­ve, die sich gänz­lich von denen Sexualstraftäter*innen unterscheiden.

Aus die­sem Grun­de ist Auf­klä­rung über den rich­ti­gen Umgang mit Medi­en von gro­ßer Rele­vanz und soll­te immer ver­bun­den wer­den mit den The­men Sexua­li­tät und Bezie­hungs­ge­stal­tung. Wie auch bei der Sexu­al­auf­klä­rung ist beim The­ma der Medi­en­nut­zung wich­tig, nicht nur „das eine Gespräch“ zu füh­ren, son­dern das The­ma immer wie­der auf­zu­grei­fen und dar­über zu spre­chen. Beach­ten soll­te man dabei, ein wert­schät­zen­des Umfeld zu bie­ten und nicht die sprich­wört­li­che „Verbots“-Keule zu schwin­gen. Eine offe­ne Gesprächs­kul­tur erleich­tert es Kin­dern und Jugend­li­chen sich bei Pro­ble­men an eine erwach­se­ne Bezugs­per­son zu wenden.

Eben­so bedeut­sam ist es ein Inter­es­se für die Lebens­welt der Kin­der und Jugend­li­chen auf­zu­brin­gen und sich über The­men des Inter­nets auf dem Lau­fen­den zu hal­ten. So fin­det man im Inter­net neben einer gro­ßen Anzahl an unge­eig­ne­tem Mate­ri­al auch vie­le Sei­ten, die Kin­der und Jugend­li­che bei ihren Fra­gen unter­stüt­zen; vor­ur­teils­freie, kor­rek­te Infor­ma­tio­nen wei­ter­ge­ben und sie auf ihrem Weg in ein selbst­be­stimm­tes Leben begleiten.

Zusätz­lich rat­sam ist es, Jugend­li­che über mög­li­che Hilfs- und Bera­tungs­an­ge­bo­te wie „Rat auf Draht“ zu infor­mie­ren, da sie oft nicht wis­sen, wo sie sich mit Pro­ble­men hin­wen­den können.

Die Fach­stel­le NÖ bie­tet als Prä­ven­ti­on zum The­ma das Pro­jekt Love & Likes an, ein sexu­al­päd­ago­gi­sches Ange­bot mit dem Schwer­punkt Sexua­li­tät und Medi­en. In drei Schul­stun­den erar­bei­ten unse­re Sexualpädagog*innen gemein­sam mit den Kin­dern und Jugend­li­chen die wich­tigs­ten recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen rund um Sexua­li­tät und Inter­net sowie Sicher­heits­vor­keh­run­gen und wel­che Sei­ten fach­lich kor­rek­te Infor­ma­tio­nen bie­ten. Neben einem Work­shop für die Kin­der und Jugend­li­chen umfasst das Pro­jekt auch eine Fort­bil­dung für die Pädagog*innen und einen Vor­trag für die Eltern, wo über die neu­es­ten Ent­wick­lun­gen infor­miert wird.

Worst Case – wie geht man wei­ter vor?

Soll­te trotz aller Vor­sicht ein Worst-Case-Sze­na­rio ein­tre­ten und es wur­de z.B. ein Bild in der Schu­le in Umlauf gebracht, gibt es für Pädagog*innen einen prak­ti­schen Leit­fa­den von saferinternet.at. Die­ser baut auf drei Ebe­nen auf und unter­stützt dabei, die rich­ti­gen Schrit­te zu setzen.

Inzwi­schen exis­tie­ren auch prak­ti­sche online Tools, wel­che eine Ver­öf­fent­li­chung von Nackt­bil­dern und ‑vide­os unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­hin­dern kön­nen. Die Sei­ten Take it down und Stop Non-Con­sen­su­al Inti­ma­te Image Sha­ring spü­ren mit­tels eines digi­ta­len Fin­ger­ab­drucks Bil­der oder Vide­os auf und ver­hin­dern, dass die­se auf bestimm­ten Sei­ten ver­öf­fent­licht werden.

Wenn Jugend­li­che (oft auch aus Unwis­sen­heit) zu Täter*innen wer­den, da sie Bil­der an Drit­te wei­ter­ge­lei­tet haben und es zu einer Ver­ur­tei­lung bzw. einer diver­sio­nel­len Erle­di­gung (eine Maß­nah­me ohne Schuld­spruch) der Straf­sa­che kommt, wer­den sie der Bewäh­rungs­hil­fe Neu­start zuge­wie­sen. Dort wer­den sie dem neu­en Pro­gramm „sicher.net § 207a“ zuge­wie­sen, in wel­chen sie sich inten­siv mit ihrer Tat, den Moti­ven und den Aus­wir­kun­gen auf Opfer auseinandersetzen.


AUTORIN
Pro­jekt­lei­tung Sexualpädagogik

Quel­len

fachstelle.at

Gewaltschutzrecht.at

Rat auf Draht

Saferinternet.at

Neustart.at

https://elternseite.at/de/themen/sexting-kind-schuetzen

Nackt­fo­tos am Han­dy: Sex­ting soll für Jugend­li­che nicht zur Fal­le wer­den – news.ORF.at

 

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